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AIC-Versicherungen für Unternehmensleiter

D&O-Versicherung: Die Berufshaftpflichtversicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane

  • Beschreibung
  • Leistungsumfang
  • Haftungsbeispiele
  • Service

Die ständig ansteigende Haftung und Inanspruchnahme der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften sowie von Privatunternehmen, Stiftungen und Vereinen entwickeln sich mehr und mehr zur großen Herausforderung für Entscheider!

Die D&O-Versicherung ist quasi eine
Berufshaftpflichtversicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane und stellt die gesamte Tätigkeit dieses Personenkreises als Organe eines Unternehmens in Deckung. Als Verknüpfung aus Rechtsschutz und Vermögensschaden-Haftpflicht schützt sie die versicherten Unternehmensführer gleich mehrfach.

Wer wird versichert?

  • Versichert sind geschäftsführende Organe und Kontrollorgane sowie deren Stellvertreter.
  • Prokuristen und leitende Angestellte sowie deren Pendant nach ausländischer Rechtsordnung (z.B. Officer) sind mitversichert, sofern sie in organähnlicher Tätigkeit handeln. Sofern die Haftung durch gesetzliche Vorschriften oder Rechtsprechung begrenzt ist, leistet die D&O-Versicherung analog der Haftung.
  • Eine namentliche Meldung der Organmitglieder ist nicht notwendig. Hinzukommende Personen sind automatisch mitversichert. Für ausgeschiedene Personen besteht im Rahmen der vereinbarten Nachmeldefrist ebenfalls Versicherungsschutz für entsprechende Pflichtverletzungen, die in den versicherten Zeitraum der früheren Tätigkeit fallen, solange die D&O-Versicherung aufrechterhalten wurde.

Was ist versichert?

  • Versichert sind fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, die zu Vermögensschäden führen oder führen könnten.
  • Der Versicherungsschutz gilt weltweit für Ihr Büro und alle Tochterunternehmen, d.h. Unternehmen, an denen Ihr Büro mit mindestens 50,1 % beteiligt ist, die Kontrolle über die Stimmrechte hat oder das Unternehmen anderweitig beherrscht.
  • Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche sowie die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Versichert sind alle Organtätigkeiten; versichert sind dabei Ansprüche bzw. die Erhebung von Ansprüchen aus

  • der Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern und der Organisation des Unternehmens,
  • der Liquiditätsplanung,
  • Unregelmäßigkeiten bei Buchführung und Bilanzierung (z.B. Haftung für Steuerschulden oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge),
  • Vorwürfen im Zusammenhang mit Übernahmen und Fusionen,
  • insolvenzbezogenen Tatbeständen (z.B. Vorwurf der Insolvenzverschleppung), Insiderhandel, Nichtbeachtung von Sperrfristen etc.,
  • dem Anstellungsverhältnis,
  • dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Nichteinhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien,
  • der Haftung für umweltrelevante Delikte,
  • Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht etc.

Wie umfangreich sind die Leistungen?

  • Versichert sind Ansprüche der eigenen Gesellschaft (z.B. der stillen Gesellschafter) oder Konzernmutter gegen das Organmitglied (Innenansprüche) sowie Ansprüche von Dritten (Außenansprüche), die sich direkt gegen das Organmitglied richten (z.B. aufgrund deliktischer Haftung, also bei gleichzeitiger Verletzung eines Schutzgesetzes im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung). In den USA besteht auch Deckung für Punitive oder Exemplary Damages (Strafschadenersatz oder Schadenersatz mit abschreckender Wirkung), sofern dies in dem betreffenden Bundesstaat der USA rechtlich zulässig ist.
  • Die D&O-Versicherung übernimmt sowohl die Abwehr des Anspruches (Rechtskosten) als auch den Schadenersatz in begründeten Fällen.

Hinweis: Die Leistungsübersicht ist stark verkürzt wiedergegeben. Maßgebend sind die jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners.

Was bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  • Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus).
  • Ausgeschlossen sind zusätzlich Versicherungsfälle wegen oder im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern.
  • Für die USA gelten weitere Ausschlüsse.
  • Rechtskosten beim Vorwurf einer strafbaren Handlung sind nur versichert, sofern sie zu einem Vermögensschaden führen können.
  • Erbringt das Organmitglied selbst Dienstleistungen für Dritte (z. B. bei der Planung eines Bauwerks, Zusage einer bestimmten Liefermenge oder Qualität zu einem festgelegten Zeitpunkt), ist dies nicht vom Deckungsumfang der D&O-Versicherung umfasst. Mitversichert sind aber die Fälle, in denen Ihr Büro aufgrund mangelhafter Organisation und Überwachung der verantwortlichen Mitarbeiter durch deren Fehler einen Vermögensschaden erleidet, der sich aus einer Dienstleistung ergibt.

Was ist zum Selbstbehalt zu beachten?

Seit dem 01.07.2010 müssen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (oder deren Pendant wie z. B. SE) einen Selbstbehalt in Höhe von 10% des Schadens bis maximal zum 1,5fachen des Jahresfestgehaltes selbst tragen. Dieser kann nach derzeitiger Rechtsauffassung privat versichert werden. Für andere Rechtsformen wie GmbHs sowie für Personengesellschaften gilt diese Regelung nicht.

Welche Erweiterung zur D&O-Versicherung wird aktuell angeboten?

Die D&O-Versicherung kann um eine Vertrauensschadenversicherung ergänzt werden.

Während bei der D&O-Versicherung eine fahrlässige Verletzung von Pflichten und die sich daraus ergebenden Vermögenschäden Gegenstand der Deckung sind, übernimmt die Vertrauensschadenversicherung Vermögensschäden des Unternehmens, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eigener Mitarbeiter und Dritter (Vertrauenspersonen) verursacht werden. Bei der Vertrauensschadenversicherung steht somit der Schutz des Unternehmens und der Geschäftsleitung im Vordergrund.

Eine weitere sinnvolle Ergänzung ist die CyberRisk-Deckung, welche das Unternehmen vor Kostenrisiken in Zusammenhang mit der Internetkriminalität schützt.

Warum D&O und Vertrauensschadenversicherung trotz Compliance wichtig sind:

Die Haftungsrisiken insbesondere für die Unternehmensleitung sind gestiegen. Fälle von Wirtschaftskriminalität in der Öffentlichkeit und in den Medien erfahren eine wachsende Aufmerksamkeit. Somit erlangt das Thema Compliance (verbindliches Regelwerk) in den Unternehmen eine zunehmende Bedeutung.

Compliance-Maßnahmen dienen dabei nicht nur zur Vermeidung von finanziellen
Schäden, sondern auch zur Minimierung von Haftungsrisiken.

Doch auch die besten internen Kontrollsysteme und Maßnahmen, wie
Funktionstrennung, Vieraugenprinzip, EDV-Sicherheiten etc. können ein kriminelles Handeln nie völlig verhindern. Aus diesem Grund sind sowohl D&O- als auch Vertrauensschadenversicherung von existenzieller Bedeutung.

Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsleiters kann daher schon als Anlass
gesehen werden, eine Vertrauensschadenversicherung abzuschließen.

Haftung besteht beispielsweise, wenn Geschäftsführer oder Vorstände

  • nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwerben und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
  • Werbematerial herstellen lassen, welches wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
  • eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren lassen.
  • Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen.
  • es unterlassen, rechtzeitig behördlichen Brandschutzauflagen nachzukommen und es dadurch zu Betriebsstilllegungen und Ertragseinbußen kommen lassen.
  • es unterlassen, die Möglichkeit von Subventionen rechtzeitig zu prüfen.
  • Zulassen, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen autreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • durch Sorglosigkeit auf einen betrügerischen Geldanleger hereinfallen, wodurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen.
  • im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung eingehen und dadurch den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen.
  • Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigen und dadurch Steuerzahlungen verspätet oder nicht in vollem Umfang an das Finanzamt abgeführt werden.
  • ohne entsprechende Marktstudien auf ein nicht konkurrenzfähiges Produkt setzen und die dabei anfallende Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten zu verantworten haben.

Haftung besteht beispielsweise, wenn Aufsichts- oder Beiräte

  • es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen Kontrollmechanismen gegenüber dem Vorstand zu verstärken bzw. eine notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vorzunehmen.
  • Informationen über Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft nicht rechtzeitig und nicht gründlich genug nachzugehen.
  • es unterlassen, das Verstandsmitglied persönlich wegen rechtswidriger Finanztransaktionen in Regress zu nehmen.
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